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Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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1(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 125 - 126)

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


2Abbildung Vorderseite:

Abbildung Vorderseite Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen. Der Inhalt entspricht dem der Anlage 6 Nummern 1 bis 3.


3Abbildung Rückseite:

Abbildung Vorderseite Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen. Der Inhalt entspricht dem der Anlage 6 Nummern 1 bis 3.

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Änderung durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26